Trennung von Führungskräften – Was Unternehmer und Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände) jetzt wissen müssen!
Kurz zur Einordnung:
Neben langen Kündigungsfristen sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote ein probates Mittel für Unternehmen bei der Trennung von Führungskräften, sich zeitlich befristet vor Know-How-Verlust und Konkurrenzdruck zu schützen.
Bei Arbeitnehmern gilt der Grundsatz der bezahlten Karenz, d.h. Wettbewerbsverbote nach Vertragsbeendigung sind nur gegen Zahlung einer monatlichen Gegenleistung wirksam.
für Organmitglieder gilt dies grundsätzlich nicht. Die Arbeitnehmerregelungen zur Gegenleistung, der sog. Karenzentschädigung, finden keine Anwendung.
Inhaltliche Schranke für die Wirksamkeit bei Organmitgliedern allerdings: Sittenwidrigkeit, d.h. Übermaßverbot.
Unklar war bislang: kann auch das Fehlen einer Karenzentschädigung zur Sittenwidrigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in diesem Sinne beim Organmitglied führen?
Urteil des BGH stärkt Rechte von Unternehmen
Das oberste deutsche Zivilgericht schaffte im vergangenen Jahr Klarheit in dieser Frage: auch ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das dem Organmitglied jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt, muss keine Karenzentschädigung enthalten. Und noch brisanter: Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, kann eine zuvor vereinbarte Karenzentschädigung rückwirkend entfallen – auch für Zeiträume, in denen das Verbot eingehalten wurde.
Rückwirkender Entfall der Karenzentschädigung – zulässig und praxisrelevant
Das Urteil des BGH unterstreicht: Ein rückwirkender Verfall der Karenzentschädigung ist rechtmäßig, wenn er klar im Vertrag geregelt wurde. Diese Möglichkeit verleiht Unternehmen ein starkes Instrument zur Absicherung gegen Wettbewerbsverstöße. Gleichzeitig birgt sie erhebliche finanzielle Risiken etwa für Geschäftsführer, da diese unter Umständen auch bereits geleistete Karenzentschädigungen zurückzahlen müssen.
Abgrenzung: AGB oder individuelle Regelung
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Frage nach der Einordnung solcher Klauseln. Handelt es sich um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung, entfällt eine weitergehende Inhaltskontrolle. Dies macht es Unternehmen leichter, Klauseln durchzusetzen. Doch Vorsicht: Sobald Vertragsklauseln den Charakter von AGB haben, steigt das Risiko, dass sie vor Gericht scheitern könnten.
Auswirkungen für Unternehmen und Geschäftsführer
Unternehmen: Stärkung des Schutzes vor Wettbewerbsverstößen bei Organmitgliedern. Unternehmen haben die Möglichkeit, nachvertragliche Wettbewerbsverbote noch flexibler und zugleich effektiver zu gestalten. Der Schutz vor Know-how-Verlust und Konkurrenzdruck wird gestärkt. Insbesondere der rückwirkende Entfall der Karenzentschädigung erhöht den Druck auf Geschäftsführer und Vorstände, sich an das Verbot zu halten.
Geschäftsführer/Vorstände: Noch mehr Aufmerksamkeit bei Vertragsabschluss. Die fehlende gesetzliche Pflicht zu einer Karenzentschädigung macht es notwendig, bereits im Vorfeld klare und vorteilhafte Regelungen auszuhandeln. Die Möglichkeit, dass eine Karenzentschädigung rückwirkend entfällt, verstärkt den Druck auf die Einhaltung der Verbote und kann erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in Trennungsmandaten sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer/Führungskräfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen und individuelle Fragen zu klären. Sprechen Sie mich an!