- Andreas Vogel
Geschäftsführer – erweiterte persönliche Haftung bei Insolvenzverschleppung

Den Geschäftsführer einer GmbH treffen in Krise und Insolvenz des Unternehmens umfangreiche Handlungs- und Unterlassungspflichten. Ein Verstoß kann zu einer persönlichen Inanspruchnahme auf Schadensersatz, aber auch zu empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen führen.
Verletzt der Geschäftsführer vertragliche oder gesetzliche Pflichten, haftet er regelmäßig nur im Innenverhältnis gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft, die ihrerseits von Gläubigern in Anspruch genommen werden kann.
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft kann der Geschäftsführer aber leicht auch in die Gefahr einer persönlichen Haftung geraten. So war der Geschäftsführer nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) schon bisher gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, unverzüglich (spätestens aber binnen der drei- bzw. sechswöchigen Antragsfrist) einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Verstößen gegen das Zahlungsverbot nach dem im vergangenen Jahr neu in die InsO eingefügten § 15b Absatz (1) und (4) InsO. Diese Vorschrift führt weitgehend rechtsformneutral die bislang auf mehrere Gesetze verteilten Zahlungsverbote (GmbHG, AktG etc.) in einer Regelung zusammen.
Ausnahmsweise kann es aber auch zu einer direkten Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kommen, wenn dieser etwa bei Vertragsverhandlungen aus eigenem wirtschaftlichem Interesse handelt, ein persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder sich als persönlich haftender Einzelkaufmann ausgibt.
Ferner ist eine direkte Inanspruchnahme möglich, wenn der Geschäftsführer dem Gläubiger unter schuldhaftem Verstoß gegen ein gläubigerschützendes Gesetz nach § 823 Absatz 2 BGB (etwa bei vorenthaltenen Sozialabgaben, betrügerischem Vorgehen etc.) oder vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise nach § 826 BGB einen konkreten Schaden zufügt. Gleiches gilt auch für steuerliche Haftungstatbestände.
Nun die erweiterte Haftung des Geschäftsführers:
Unter den folgenden Voraussetzungen geht der Bundesgerichtshof nach einer neueren Entscheidung von einer vorsätzlichen und sogar sittenwidrigen Schädigung durch den Geschäftsführer aus und kommt damit zu einer unmittelbaren Haftung des Geschäftsführers gegenüber externen Geschädigten:
Kenntnis vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH
keinen oder nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt
hierdurch Schadensverursachung bei einem Dritten, etwa Vertragspartnern
Geschäftsführer hat die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und die Schädigung mindestens billigend in Kauf genommen
Die Konsequenzen für den Geschäftsführer können erheblich sein:
der Geschäftsführer ist auf diesem Weg einer persönlichen, unbeschränkten Haftung in sein Privatvermögen ausgesetzt
die Geschädigten sind nicht auf eine eventuell irgendwann fällige Ausschüttung einer Insolvenzquote angewiesen
die Haftung kann unter Umständen nicht mehr von einer D&O - Versicherung des Geschäftsführers aufgefangen werden
für den Geschädigten ergeben sich gegen den haftenden Geschäftsführer auf Antrag sogar erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten