- Andreas Vogel
Personalmanagern drohen jetzt Strafprozesse wegen Untreue
Diese Schlagzeile ist schon ein paar Tage alt, klingt aber noch nach.
Hintergrund: VW hatte Bernd Osterloh und anderen freigestellten Betriebsratsmitgliedern zum Teil hohe sechsstellige Gehälter bzw. „freiwillige Boni“ gezahlt. Jeweils zwei frühere Personalvorstände und Personalleiter (Prokuristen) waren von der Vorinstanz zunächst vom Strafvorwurf der Untreue freigesprochen worden. Der BGH hat diese Freisprüche nun kassiert.
Hierzu im Folgenden ein paar Anmerkungen.
Wie werden Betriebsratsmitglieder bezahlt?

Nach dem Gesetz dürfen Betriebsratsmitglieder keine wirtschaftlichen und beruflichen Nachteile erleiden. Sie sind zu bezahlen wie vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dabei ist abzustellen auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme des Betriebsrats ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt haben. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen Ihrer Tätigkeit aber auch nicht begünstigt werden. Die Betriebsratstätigkeit als „Ehrenamt“ ist nämlich unentgeltlich auszuüben. Die Zahlung einer höheren Vergütung als der Vergleichsgruppe setzt voraus, dass der betreffende Betriebsrat nur durch die Amtsübernahme nicht in die höher vergütete Position aufgestiegen ist. Alle anderen Vergütungserhöhungen verstoßen gegen das Begünstigungsverbot.
Was müssen Unternehmen nach dem Urteil zukünftig beachten?

Keine Festlegung der Betriebsratsvergütung „frei Hand“ (das werden ohnehin die Wenigsten so gehandhabt haben), sondern Festlegung des Gehalts des freigestellten Betriebsrats nach transparenten und nachvollziehbaren Vergütungssystemen. Das Gericht hat hierzu sehr präzise Vorgaben gemacht. Dem freigestellten Betriebsrat mit „Spitzenposition“ wird vergütungsmäßig keine „individuelle hypothetische Ausnahmekarriere als Manager“ als Vergleichsgruppe zugestanden. Die von VW vorgetragene Vorstellung eines freigestellten Betriebsrats als Management-Pendant mit „dem Marschallstab im Tornister“ hat das Gericht ausdrücklich verworfen.
Wann begehen Personalleiter ggf. eine strafrechtliche Untreue?

Die Entscheidung des BGH ist hier ganz „einfach“: der objektive Untreuetatbestand ist erfüllt, wenn das Organ oder der Prokurist unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt. Die Vermögensbetreuungspflicht des Organs ergibt sich dabei aus Gesetz, die des Personalleiters mit Prokura aus der Prokura als solcher.
Haftungsfalle für Personalleiter?

Eindeutig ja: zum einen wie dargestellt strafrechtlich im Wege eines Untreuevorwurfs bei Vorliegen von Vorsatz. Auch zum Vorsatz hat sich der BGH detailliert geäußert und konkrete Vorstellungen formuliert. Zum anderen aber auch zivilrechtlich. Die Gesellschaft wird gegen das Organ bzw. den Personalleiter Schadensersatzansprüche der Gesellschaft prüfen und geltend machen müssen. Bleibt für die Führungskräfte noch die spannende Frage, ob ihre D&O ein solches Szenario abdeckt.
Was kommt auf die betreffenden Betriebsräte zu?

Betriebsverfassungswidrig überhöhte Gehälter und Bonuszusagen beruhen auf einer nichtigen Vereinbarung. Dennoch wird den Arbeitsgerichten mutmaßlich die eine oder andere Vergütungsklage ins Haus stehen. Kontrovers wird diskutiert, ob Zahlungen von den Betriebsräten im Rahmen der Verjährungsvorschriften zurückgefordert werden können. Die Musik bei zukünftigen Vergütungsfestlegungen wird in der präzisen Anwendung des Begünstigungsverbots auch nach Maßgabe des hier angesprochenen Urteils liegen.