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D&O - Versicherungsschutz auch für Arbeitnehmer!

Überraschende Erkenntnis? – Wann sind Leitende Angestellte, Prokuristen und besondere Arbeitnehmer in die D&O - Versicherung mit einbezogen?

 

Die D&O-Versicherung ist grundsätzlich als Organhaftpflichtversicherung konzipiert, primär für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Doch unter bestimmten Voraussetzungen können auch Arbeitnehmer, insbesondere leitende Angestellte, in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Doch welche Kriterien sind hier entscheidend?


Wer gilt als versicherte Person?

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der meisten D&O-Policen erstreckt sich der Schutz auf:


  • Organe (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte),

  • leitende Angestellte,

  • Prokuristen und Generalbevollmächtigte,

  • in bestimmten Fällen auch Arbeitnehmer mit besonderen Funktionen (z. B. Compliance- oder Datenschutzbeauftragte).


Leitende Angestellte: Definition und Abgrenzung

Ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter im Sinne der D&O-Versicherung gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Rechtlich gibt es unterschiedliche Definitionen:

  • Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 KSchG): Leitende Angestellte sind Personen, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

  • Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG): Hier gilt als leitender Angestellter, wer

    • selbständig Personalentscheidungen trifft,

    • Generalvollmacht oder Prokura mit unternehmerischer Bedeutung besitzt oder

    • Aufgaben von erheblichem Einfluss auf Bestand und Entwicklung des Unternehmens wahrnimmt.

Versicherungsrechtlich orientieren sich D&O-Versicherer meist an diesen arbeitsrechtlichen Definitionen. Sofern Zweifel bestehen, wird in den AVB oft die "für die versicherte Person günstigste arbeitsrechtliche Auslegung" zugrunde gelegt.


Faktische Organe und Sonderfunktionen

In Einzelfällen können Arbeitnehmer auch als faktische Organe angesehen werden, etwa wenn sie de facto wie ein Geschäftsführer agieren, ohne formal bestellt zu sein. Zudem können spezifische Funktionen (z. B. Compliance- oder Umweltbeauftragte) eine Einbeziehung in den Versicherungsschutz rechtfertigen.


Marktüblichkeit und Besonderheiten

Die Einbeziehung leitender Angestellter in den D&O-Schutz ist in größeren Unternehmen und international agierenden Konzernen zunehmend marktüblich. Allerdings sind Deckungslücken möglich, insbesondere wenn Arbeitnehmer neben versicherten Tätigkeiten auch nicht versicherte Aufgaben wahrnehmen.


Fazit

Die Prüfung des individuellen Versicherungsschutzes ist essenziell!

Unternehmen sollten genau prüfen, welche Arbeitnehmer in den D&O-Schutz einbezogen sind und ob der Versicherungsvertrag eine explizite Nennung oder zumindest eine funktionale Beschreibung vorsieht. Insbesondere bei leitenden Angestellten empfiehlt sich eine genaue Abstimmung mit dem Versicherer, um Klarheit über den Schutzumfang zu gewinnen.

Umgekehrt gilt dies selbstverständlich auch für die betreffenden leitenden Angestellten und ähnliche Arbeitnehmer in Sonderpositionen.


 

RA Andreas Vogel (MM)
RA Andreas Vogel (MM)

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in Trennungsmandaten sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer/Führungskräfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen und individuelle Fragen zu klären. Sprechen Sie mich an!




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