Aufhebungsverträge und Sperrzeit:
wichtiges Thema für Unternehmen und Mitarbeiter
Gibt es eine Lösung zur Vermeidung der Sperrfrist?
Einvernehmliche Trennungen durch Aufhebungsverträge sind oft die bevorzugte Lösung für Unternehmen. Doch sie bergen Risiken: Eine unüberlegte Zustimmung kann für Mitarbeiter eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Auch für Fremdgeschäftsführer ist das ein entscheidender Punkt. Wie kann man das vermeiden?
Sperrzeit - ein ärgerliches Hindernis bei Trennungen
Nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen ein, wenn ein Beschäftigter an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aktiv mitwirkt. In dieser Zeit entfällt nicht nur das Arbeitslosengeld, sondern auch die Gesamtbezugsdauer wird verkürzt – ein erheblicher finanzieller Nachteil (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Unwiderrufliche Freistellung als Lösungsansatz
Eine effektive Maßnahme zur Vermeidung der Sperrzeitfolgen ist die unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts. Die Arbeitsagentur betrachtet die tatsächliche Beschäftigungslosigkeit durch unwiderrufliche Freistellung als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Sperrzeit. Läuft diese bereits während der Freistellungsphase ab, kann das Arbeitslosengeld direkt nach Vertragsende bezogen werden.
Vorteile:
Die Sperrzeit beginnt mit dem ersten Tag der Freistellung und ist nach 12 Wochen abgelaufen.
Keine finanzielle Lücke beim Übergang ins Arbeitslosengeld.
Arbeitgeber können durch Anrechnung von Urlaubsansprüchen zusätzlich Kosten optimieren.
Evtl. Sperrzeitausgleich als Verhandlungsoption
Lässt sich eine Sperrzeit nicht vermeiden, kann ein finanzieller Sperrzeitausgleich helfen. Hierbei wird eine Einmalzahlung vereinbart, die den finanziellen Verlust durch die Sperrzeit ausgleicht. Für die Unternehmen selbstverständlich eine weitere finanzielle Kröte, verhilft aber ggf. zum Abschluss, wenn der Aufhebungsvertrag an der drohenden Sperrfrist scheitern könnte.
Ansonsten: "Wichtige Gründe"
Kommen diese Lösungsansätze nicht in Frage, können Unternehmen die fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur für die "wichtigen Gründe" einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses proaktiv nutzen. Etwa:
Schriftliche Kündigungsandrohung: Eine dokumentierte betriebsbedingte Kündigungsabsicht kann das Sperrzeitrisiko reduzieren.
Abfindungshöhe einhalten: Eine Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gilt als unkritisch (wenig praxisrelevant).
Frühzeitige Trennungsplanung: Wird eine unwiderrufliche Freistellung mit einer Wartezeit von mindestens einem Jahr kombiniert, entfällt sogar die Verkürzung der Gesamtbezugsdauer.
Fazit
Durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen lassen sich zeit- und kostenaufwändige Kündigungsverfahren vermeiden. Häufig verhindert eine drohende Sperrfrist aus Sicht des Mitarbeiters aber eine schnelle, einvernehmliche Lösung. Unternehmen sollten den Trennungsprozess daher rechtzeitig vorausschauend angehen. Dies kann für einen reibungsloseren Ablauf sorgen und spätere finanzielle Überraschungen vermeiden. Im Übrigen auch im Verhältnis zu sozialversicherungspflichtigen Fremdgeschäftsführern, die in gleicher Weise von Sperrfristen betroffen sein können.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in Trennungsmandaten sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer/Führungskräfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen und individuelle Fragen zu klären. Sprechen Sie mich an!