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  • Andreas Vogel

Aufsicht APAS sanktioniert EY mit harten Strafen


Kein Aprilscherz und zugleich ein hässliches Osterei für den WP – Giganten EY. Die Prüferaufsicht APAS bestraft EY im Fall Wirecard mit einem teilweisen Wettbewerbsverbot für zwei Jahre. Ermittelt wurde in berufsrechtlicher Hinsicht zudem gegen einzelne Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft.



Die APAS verhängte (bislang noch nicht bestandskräftig) gegen EY eine Geldbuße in Höhe von EUR 500k, gegen fünf Wirtschaftsprüfer Geldbußen zwischen EUR 23k und EUR 300k. Weitere 7 Wirtschaftsprüfer von EY haben sich dem berufsaufsichtsrechtlichen Verfahren der APAS durch Rückgabe ihrer Zulassung entzogen.


Eine kurze haftungs- und versicherungsrechtliche Einordnung:


Die Entscheidung der Beschlusskammer der Abschlussprüferaufsicht APAS (angegliedert dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn) betrifft ausschließlich die berufsaufsichtsrechtlichen Konsequenzen für Fehlverhalten im konkreten Fall. Die Entscheidung der APAS hat hingegen keine rechtliche Bindungswirkung für andere Verfahren zur Aufarbeitung des Skandals, etwa:


  • die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen einzelne WP,

  • die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Wirecard AG oder von Anlegern oder Kreditgebern gegen die WP – Gesellschaft oder

  • die Geltendmachung derartiger zivilrechtlicher Ansprüche gegen einzelne Wirtschaftsprüfer.

Zur zivilrechtlichen Haftung der einzelnen WP:


Springt hier eigentlich die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer ein? Wie sähe es in ähnlich gelagerten Fällen im Bereich der D&O - Versicherung bei der Haftung von Organen und Führungskräften von Unternehmen aus?


Eine Schlüsselstelle bei der Prüfung des Versicherungsschutzes ist regelmäßig der Vorsatzausschluss, d.h. bei Vorliegen von Vorsatz zahlt die Versicherung nicht. Im konkreten Fall kommt es wie immer aber sehr „darauf an“:


  • sofern nicht zulässigerweise abbedungen, ist der Versicherer schon im Rahmen der „absoluten Leitplanke“ des § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Hier muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend, also billigendes Inkaufnehmen der Schadensfolge.

  • In Abgrenzung hierzu regeln viele Bedingungswerke einen Versicherungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung. Hierbei bezieht sich der Vorsatz allein auf die pflichtwidrige Handlung. Keine Voraussetzung ist, dass die versicherte Person schädigen wollte. Zudem reicht bedingter Vorsatz nicht aus. Wichtig wird in diesen Fällen dann die Abgrenzung zur lediglich groben Fahrlässigkeit.

Entscheidend ist also, wie der Vorsatzausschluss unterhalb der Hürde des § 103 VVG vereinbart war. Über die konkrete Ausformung von Vorsatz und Wissentlichkeit wird man sich dann mit dem Versicherer auseinandersetzen. Den Versicherer trifft hier grundsätzlich die Beweislast.


In der Praxis bieten Versicherer für den Fall der wissentlichen Pflichtverletzung in der Regel aber erst einmal eine Abwehr der Schadensersatzansprüche an. Sollte sich die wissentliche Pflichtverletzung im Laufe der Auseinandersetzungen bestätigen, wird der Versicherer aber üblicherweise Regress nehmen.


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